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Gliederung
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Abschnitt 1 — Errichtung der Genossenschaft
(§§
1
-
16
)
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
§ 3
4
§ 5