paragraphen.online

  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23)

§ 22a Nachschusspflicht

(1)Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(2)Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.

§ 22
22a
§ 22b