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  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 1 — Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)

§ 11 Anmeldung der Genossenschaft

(1)Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(2)Der Anmeldung sind beizufügen:

(3)In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(4)Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(5)(weggefallen)

§ 10
11
§ 11a