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  1. Gebrauchsmustergesetz

§ 29

(1)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(2)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 28
29
§ 30