paragraphen.online
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Grundbuchordnung
Fünfter Abschnitt — Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
(§§
82
-
115
)
III. — Klarstellung der Rangverhältnisse
(§§
90
-
115
)
§ 96
Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.
§ 95
96
§ 97