§ 91
(1)Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2)Der Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen.
(3)Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu vermerken.
(4)Der Beschluß, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller bekanntzumachen.