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  1. Grundbuchordnung
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)
  3. II. — Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 - 89)

§ 87

Die Eintragung ist zu löschen:

a)wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung gegenstandslos ist;

b)wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;

c)wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

§ 86
87
§ 88