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  1. Grundbuchordnung
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d)

§ 6a

(1)Im übrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

(2)Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem anderen Erbbaurecht bestellt werden soll.

§ 6
6a
§ 7