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  1. Grundbuchordnung
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d)

§ 5

(1)Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

1.mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder

2.mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.

(2)Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

§ 4
5
§ 6