paragraphen.online

  1. Grundbuchordnung
  2. Zweiter Abschnitt — Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)

§ 32

(1)Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2)Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.

§ 31
32
§ 33