paragraphen.online

  1. Grundbuchordnung
  2. Zweiter Abschnitt — Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)

§ 27

Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

§ 26
27
§ 28