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  1. Grundbuchordnung
  2. Zweiter Abschnitt — Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)

§ 25

Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Vermögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.

§ 24
25
§ 26