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  1. Grundbuchordnung
  2. Zweiter Abschnitt — Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)

§ 22

(1)Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2)Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

§ 21
22
§ 23