§ 148
(1)Es kann dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ersetzt werden soll.
(2)Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen durch Rechtsverordnung übertragen.
(3)§ 138 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Die Wiederanordnung der maschinellen Grundbuchführung nach dem Siebenten Abschnitt sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Grundakte nach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt.
1.das bis dahin maschinell geführte Grundbuch wieder in Papierform geführt wird,
2.der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder
3.die bis dahin elektronisch geführten Grundakten wieder in Papierform geführt werden.