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  1. Grundbuchordnung
  2. Neunter Abschnitt — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151)

§ 146

Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.

§ 145
146
§ 147