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  1. Grundbuchordnung
  2. Achter Abschnitt — Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte (§§ 135 - 141)

§ 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

(1)Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2)Bei der Übermittlung von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.

(3)Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen.

(4)Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug von Grundbucheintragungen.

§ 139
140
§ 141