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  1. Grundbuchordnung
  2. Achter Abschnitt — Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte (§§ 135 - 141)

§ 137 Form elektronischer Dokumente

(1)Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.

1.das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und

2.das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.

(2)Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss

1.das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,

2.das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und

3.das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.

(3)Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

(4)Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.

§ 136
137
§ 138