§ 123
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
1.der ermittelte Eigentümer;
2.sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3.sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.