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  1. Grundbuchordnung
  2. Sechster Abschnitt — Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)

§ 123

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1.der ermittelte Eigentümer;

2.sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;

3.sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

§ 122
123
§ 124