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  1. Grundbuchordnung
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)
  3. III. — Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)

§ 103

Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.

§ 102
103
§ 104