§

  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 40 - 134)
  3. Abschnitt III — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a)

§ 88

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.

§ 87
88
§ 89