§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
(1)Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
1.die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2)§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3)Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1.die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4)Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.