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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 5 — Rechtsmittel (§§ 58 - 75)
  4. Unterabschnitt 1 — Beschwerde (§§ 58 - 69)

§ 66 Anschlussbeschwerde

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 65
66
§ 67