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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 5 — Rechtsmittel (§§ 58 - 75)
  4. Unterabschnitt 1 — Beschwerde (§§ 58 - 69)

§ 64 Einlegung der Beschwerde

(1)Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2)§ 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3)Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

§ 63
64
§ 65