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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 5 — Rechtsmittel (§§ 58 - 75)
  4. Unterabschnitt 1 — Beschwerde (§§ 58 - 69)

§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger

Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

§ 59
60
§ 61