§ 51 Verfahren
(1)Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2)Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3)Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4)Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.