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Gliederung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 — Verfahren in Aufgebotssachen
(§§
433
-
484
)
Abschnitt 6 — Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
(§§
466
-
484
)
§ 476 Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
§ 475
476
§ 477