§ 462 Gütergemeinschaft
(1)Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.
(2)Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.