§ 435 Öffentliche Bekanntmachung
(1)Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
(2)Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.