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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 7 — Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432)

§ 426 Aufhebung

(1)Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2)Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

§ 425
426
§ 427