§

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 7 — Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432)

§ 418 Beteiligte

(1)Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.

(2)Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3)Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

§ 417
418
§ 419