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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 7 — Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432)

§ 416 Örtliche Zuständigkeit

Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

§ 415
416
§ 417