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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 4 — Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362)
  4. Unterabschnitt 4 — Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 - 355)

§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge

(1)Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2)Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

(3)Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.


Referenzierte Normen:
354
§ 352d
352e
§ 353