§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
(1)Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
(2)Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
1.dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
2.einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
3.der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.