§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
(1)Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2)Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
1.dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3)Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.