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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)

§ 283 Vorführung zur Untersuchung

(1)Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2)Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3)Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 282
283
§ 284