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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)

§ 280 Einholung eines Gutachtens

(1)Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2)Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3)Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,

2.die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,

3.den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,

4.den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und

5.die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

§ 279
280
§ 281