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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)

§ 272 Örtliche Zuständigkeit

(1)Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;

2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;

4.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2)Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

§ 271
272
§ 273