§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
(1)Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2)In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.