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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 7 — Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a)

§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung

(1)Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(2)In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

§ 215
216
§ 216a