paragraphen.online

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 7 — Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a)

§ 213 Anhörung des Jugendamts

(1)Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2)Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 212
213
§ 214