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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199)

§ 188 Beteiligte

(1)Zu beteiligen sind

1.in Verfahren nach § 186 Nr. 1

a)der Annehmende und der Anzunehmende,

b)die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

c)der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

2.in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;

3.in Verfahren nach § 186 Nr. 3

a)der Annehmende und der Angenommene,

b)die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;

4.in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2)Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

§ 187
188
§ 189