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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 3 — Fahrlehrerausbildungsstätten (§§ 36 - 43)

§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung

(1)Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

(2)Die amtliche Anerkennung muss enthalten:

§ 38
39
§ 40