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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 3 — Fahrlehrerausbildungsstätten (§§ 36 - 43)

§ 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung

(1)Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2)Ist der Inhaber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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