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  1. Einkommensteuergesetz
  2. II. — Einkommen (§§ 2 - 24b)
  3. 3. — Gewinn (§§ 4 - 7k)

§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.

§ 4h
4i
§ 4j