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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 3 — Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84)

§ 77 Errichtung von Dienstgerichten

(1)In den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden.

(2)Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.

(3)Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein.

(4)Das weitere Verfahren zur Bestellung der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmt sich nach Landesrecht.

§ 76a
77
§ 78