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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 3 — Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84)

§ 73 Aufgaben des Richterrats

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

1.Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,

2.gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.

§ 72
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§ 74