§ 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1)tatsächlich betreut oder pflegt.
1.Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2.ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
a)mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(2)Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3)Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4)Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5)Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.