§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
(1)Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(1a)Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2)Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3)Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(4)Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(5)Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
(6)Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(7)Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
(8)Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.
(9)Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.