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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 3 — Richterverhältnis (§§ 8 - 24)

§ 17 Ernennung durch Urkunde

(1)Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.

(2)Einer Ernennung bedarf es

1.zur Begründung des Richterverhältnisses,

2.zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8),

3.zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt.

(3)Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.

(4)Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.

§ 16
17
§ 17a