paragraphen.online

  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 3 — Richterverhältnis (§§ 8 - 24)

§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis

(1)Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

(2)Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

§ 14
15
§ 16